Satzung - Hammer Computer Spende e.V.

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Hammer Computer Spende e.V.
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Über uns
Satzung - Hammer Computer Spende e.V.

Satzung - Hammer Computer Spende e.V.

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hammer Computer Spende“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen und trägt dadurch den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 59063 Hamm.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von § 52 und § 53der Abgabenordnung. Die Allgemeinheit wird auf materiellem und geistigem Gebiet im Bereich informationstechnischer Systeme selbstlos gefördert, um so u. a. bestehende Ausschlusskriterien aus Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu verringern.

1. Der gemeinnützige Zweck im Sinne von § 52 Abgabenordnung wird verwirklicht durch die Förderung
a. der Bildung (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 7 der Abgabenordnung)
b. des Umweltschutzes (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 8 der Abgabenordnung)
c. des Wohlfahrtswesens (lt. § 52, Abs. Nr. 9 Abgabenordnung)
d. der Hilfe für Flüchtlinge (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 10 der Abgabenordnung)
e. der internationalen Gesinnung (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 13 der Abgabenordnung)
f. der Entwicklungszusammenarbeit (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 15 der Abgabenordnung)
g. des bürgerschaftlichen Engagements (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 25 der Abgabenordnung)

2. Der mildtätige Zweck im Sinne von § 53 Abgabenordnung wird verwirklicht durch
a. das Beschaffen, Reinigen, Reparieren und Einrichten von Computer-Hardware, Software sowie anderen informationstechnischen Systemen und deren kostenlose Weitergabe an Personen gemäß § 53 der Abgabenordnung und an Organisationen, die bezüglich der Verwendung selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen
b. Wissens- und Erfahrungsaustausch mittels
- Hilfestellung im Umgang mit Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen bei der Weitergabe der Computer und anderer informationstechnischer Systeme
- öffentlicher Informations- und Bildungsveranstaltungen zu Themen der Informations- und Kommunikationstechnik und zur nachhaltigen, ressourcenschonenden Nutzung vorhandener Hardware
c. die Unterstützung von Flüchtlingen durch Bereitstellung von Informationen und Lernmitteln, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen
d. die Wiederverwendung ausrangierter Computer-Hardware von Privatpersonen, Organisationen, Unternehmen und Kommunen zum Schutz der Umwelt durch Schonung von Ressourcen
 
3. Personengruppen und andere Vereine dürfen nur unterstützt werden soweit sie ebenso mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung verfolgen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
4. Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung erforderlich.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein darf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses im Verein tätigen Personen eine Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags zahlen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist sofort möglich.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative - Hamm zeigt Herz - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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